Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 92
Nach Gewicht
- BGH, 23.07.2014 – IV ZR 204/13Lebensversicherung: Verrechnung der ausstehenden Prämie mit der Versicherungsleistung bei Tod eines Versicherten
- BGH, 08.01.2014 – IV ZR 206/13Lebensversicherung: Qualifiziertes Mahnschreiben wegen Nichtzahlung der Folgeprämie bei mehreren VersicherungsnehmernZitiert von 8
- BGH, 19.11.2025 – IV ZR 84/25Zitiert von 1
- AG Neuss, 30.10.2002 – 42 C 3872/02
- BGH, 17.06.2009 – IV ZR 43/07Zitiert von 4
- OLG Köln, 23.10.2001 – 9 U 226/00Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 10.02.2026 – 9 U 49/25
- LG Düsseldorf, 18.12.2025 – 9 O 339/23
- OLG Schleswig, 21.07.2025 – 16 U 118/24
92 Entscheidungen zu § 39 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/39#abs-1 (1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/39#abs-2 (2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.